Kleingärtner Adlerstonberg e.V. Velten

 

Unsere Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kleingärtner Adlerstonberg und trägt den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 16727 Velten, Germendorfer Chaussee.
3. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Neuruppin unter der Vereinsregister-Nr. VR 1225 NP.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Förderung des Kleingartenwesens sowie der Erhalt von Kleingartenland
2. Förderung des Umwelt- und Naturschutzes
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Aufwandsentschädigungen) begünstigt werden.
6. Dass die Mitglieder im Rahmen der Kollektivversicherung gegen Haftpflicht und Unfallschäden im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit versichert sind.
7. Die öffentliche Gesundheit zu unterstützen, indem sich die Mitglieder kleingärtnerisch betätigen und die Kleingartenanlage für die Öffentlichkeit im Sinne der Erholung zugänglich ist.
8. Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Verpachtungen, aus Umlagen auf die Mitglieder und Spenden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Vereinssatzung anerkennt und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich mittels eines vereinsinternen Formulars zu beantragen. Er entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.
3. Dem neuen Mitglied werden die Satzung des Vereins und die Gartenordnung ausgehändigt. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und sonstiger Beiträge für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen und die Satzung und Gartenordnung wurden anerkannt.
4. Um eine Parzelle in der Gartenanlage des Vereins pachten zu können, ist der Abschluss einer Mitgliedschaft Voraussetzung.
5. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Es hat vor allem das Recht, sich zu Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen, sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligten, Vorschläge einzubringen und sachlich begründete Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einzubringen.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt:
• die vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,
• an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
• an den Mitgliederversammlungen, den Wahlen zu den Organen des Vereins teilzunehmen und selbst gewählt zu werden,
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
• die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und die festgelegten Beiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die die Kleingartenanlage und den Verein betreffen, termingerecht zu entrichten,
• sich loyal gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten und ein geprägtes Vereinsleben zu unterstützen sowie zur Erhaltung der Anlage beizutragen,
• zum pfleglichen Umgang mit Vereinseigentum, zur Einhaltung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der Kleingartenanlage und ihrem Umfeld,
• zur Ableistung der beschlossenen Gemeinschaftsleistungen bzw. zu deren finanzieller Abgeltung,
• zur schriftlichen Beantragung aller Baumaßnahmen beim Vorstand, welche der Zustimmung der Eigentümerin und gegebenenfalls der Genehmigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel bedürfen - die Durchführung der beantragten Baumaßnahme darf erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen,
• dem Vorstand oder seinen Bevollmächtigten den Zutritt zum Kleingarten zum Zwecke der Kontrolle, Wartung, Bestandsaufnahme u. ä. zu gewähren - nach vorheriger Absprache.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt. Dieser ist bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären, der Austritt wird zum 31. Dezember des Geschäftsjahres wirksam.
b) Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder
Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere mit Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Vereinsverpflichtungen länger als drei Monate im Rückstand ist, anderen Mitgliedern materiellen und finanziellen Schaden zufügt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten (durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Art und Weise schädigt, sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gewissenlos verhält) zeigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Nichterscheinen wird ohne diesen beraten und beschlossen. Entstandene Kosten sind eindeutig zu ermitteln und nach dem Verursacherprinzip umzulegen. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied in Schriftform durch Zustellung per Gerichtsvollzieher bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch beim Vorstand erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Nichterscheinen wird ohne diesen beraten und beschlossen.
c) Tod des Mitgliedes. Bei Tod des Mitgliedes finden §§ 1922 und 1967 BGB Anwendung.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
3. Endet eine Mitgliedschaft für ein Mitglied, welches auch einen Pachtvertrag mit dem Verein unterhält aufgrund seines eigenen Verschuldens, so endet mit diesem Zeitpunkt auch das Nutzungsverhältnis für die von ihm gepachtete Parzelle.
4. Das ausscheidende Mitglied verpflichtet sich unverzüglich, das heißt mit einer Frist von drei Monaten, einen neuen Unterpächter zu suchen und seine Aufbauten an diesen zu veräußern, so dass dem Verein kein Verlust des Pachtzinses entsteht. Sollte ein Pächterwechsel nicht zeitnah erfolgen, haftet das ausscheidende Mitglied bis zur Stellung eines neuen Pächters weiterhin für sämtliche Zahlungsverpflichtungen seiner Parzelle.
5. Der Unterpächter ist verpflichtet, den Garten vor der Abgabe/Rückgabe in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige oder dem Nachfolgepächter nicht zumutbare Einrichtungen oder Gegenstände hat er zu entfernen (Dieses bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs.). Der Verein ist nach Beschluss des Vorstandes berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des abgebenden Pächters vornehmen zu lassen, sofern der abgebende Unterpächter dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.


§ 6 Finanzierung des Vereins
1. Mitgliedsbeitrag/Umlagen/Aufnahmegebühr
1.1 Der Verein erhebt pro Geschäftsjahr für jedes Mitglied einen Mitgliedsbeitrag. Sind mehrere Mitglieder gemeinschaftlich aufgrund eines Unterpachtvertrages Unterpächter einer Parzelle auf der vom Verein verwalteten Kleingartenanlage, so wird der Beitrag je Mitglied erhoben. Mehrere Mitglieder haften insoweit als Gesamtschuldner.
1.2 Umlagen dürfen nur für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, erhoben werden und dürfen pro Geschäftsjahr das Fünffache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Zahlungen haben bis zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres unter Berücksichtigung der Bankarbeitstage zu erfolgen, wenn der Vorstand keinen anderen Zeitpunkt festgelegt hat.
1.3 Bei Abschluss eines Unterpachtvertrages wird je Parzelle eine Aufnahmegebühr fällig deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, jedoch den sechsfachen Betrag des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten darf.
2. Rücklagen
Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere, dem Satzungszweck dienende Anlässe
und/oder Anschaffungen zu bilden. Die Schaffung freier Rücklagen ist möglich.
3. Ordnungsgelder
Gegenüber Mitgliedern können Ordnungsgelder verhängt werden. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen. Beim Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist wird die Angelegenheit Weiterungen erfahren, das heißt, dass die Außenstände gegebenenfalls durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, durch das Betreiben eines Mahnverfahrens usw. beigetrieben werden. Sollte der Zahlungseingang erst erfolgen, wenn schon weitere Kosten für die Beitreibung angefallen sind, so hat das Mitglied diese Kosten ebenfalls zu erstatten.


§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Versammlungen und Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden des Vorstands oder im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einer vom Vorstand beauftragten Person zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane sind Protokolle anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben sind. Beschlüsse sind dem Protokoll als Anlage beizufügen.


§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom vertretungs-
berechtigten Vorstand einberufen. Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Einladung erfolgt in Textform und kann auch digital durch den Versand von E-Mails erfolgen.
Für Mitgliederversammlungen die eine Wahl, Abwahl und/oder Satzungsänderungen zum Inhalt haben, gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen (die digitale Form ist ausgeschlossen). So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederver-sammlung zu behandeln. Dadurch notwendige Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.
4. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. § 9 Ziff. 9 der Satzung bleibt davon unberührt. Bei der Notwendigkeit einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit gilt im Falle der Satzungsänderung eine notwendige Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
5. Sollten Mitglieder zur Mitgliederversammlung, welche Vorstandswahlen betreffen, verhindert sein, so besteht für diese Mitglieder die Möglichkeit bereits eine Woche vor der Mitgliederversammlung ihre Stimme in Schriftform abzugeben (die digitale Form ist ausgeschlossen). Damit weiterhin eine offene Wahl stattfinden kann, werden diese Stimmen zur Mitgliederversammlung für alle offen dargelegt.
6. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
a) Satzungsänderung
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres
d) Beschlussfassung über die entgegen genommenen Berichte sowie Entlastung des Vorstandes
e) Wahl und/oder Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und/oder der Kassenprüfer
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen, der Rücklagen und finanziellen Abgeltung der Gemeinschaftsleistungen
g) Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen. Der Antrag bedarf der Schriftform (die digitale Form ist ausgeschlossen) unter Benennung des Zwecks, des Verhandlungsgegenstandes und der Gründe.
Vorgenannte Fristen dürfen außer Acht gelassen werden.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal sechs Mitgliedern
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer und
- dem Schriftführer
Besteht der Vorstand aus mehr als vier Mitgliedern sind weitere Funktionen im gewählten Vorstand zu besetzen.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal und nach Bedarf zusammen.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen - danach hat eine unverzügliche Neuwahl zu erfolgen. Die Niederlegung des Amtes hat in Schriftform an den Verein zu erfolgen (die digitale Form ist ausgeschlossen) und wird im Schaukasten des Vereins bekanntgegeben.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten.
4. Dem amtierenden Vorsitzenden und dem amtierenden Stellvertreter wird hinsichtlich des Abschlusses von eigenen Pachtverträgen die Befreiung von § 181 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung erteilt. Der Vorsitzende und Stellvertreter dürfen nur in diesem Falle Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen vornehmen. Eine weitergehende Befreiung von
§ 181 BGB wird ausdrücklich nicht erteilt.
5. In allen finanziellen Entscheidungen und Bankangelegenheiten wird der Verein vom Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinschaftlich vertreten.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- laufende Geschäftsführung des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
- Kontrolle und Durchsetzung der Beschlüsse der Organe
- die Mitglieder dazu anzuhalten, ihre Pflichten in der Gartenanlage zu erfüllen
7. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins Ordnungsgelder zu verhängen und dazu eine Ordnungsverfügung zu erlassen, die die Kriterien für die Verhängung von Ordnungsgeldern benennt.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Funktionen besetzt sind.
9. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche, den Inhalt der Satzung nicht berührende redaktionelle Veränderungen vorzunehmen. Dieses gilt für den Fall, dass rechtliche Formulierungen geändert werden müssen oder Änderungen von gerichtlichen oder behördlichen Organen verlangt werden. Die Mitglieder sind darüber zu informieren. Auf der nächsten Mitgliederversammlung sind diese zur Beschlussfassung vorzulegen.


§ 10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei, maximal drei Kassenprüfer. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
2. Jährlich ist eine Kassenprüfung durchzuführen, welche von der Mitgliederversammlung angeordnet wird. Geprüft wird die Übereinstimmung der Ausgabe- und Einnahmebelege mit dem Kassenbestand. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Auskunft zu erteilen. Von den Kassenprüfern ist ein Prüfbericht zu erstellen und in der Mitgliederversammlung durch diese vorzutragen. Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Der Antrag auf Entlastung ist durch die Kassenprüfer zu stellen.


§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagespunkt - Auflösung des Vereins Kleingärtner Adlerstonberg e.V. einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75 % der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht gegeben ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Das Vermögen des Vereins ist nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen an die Mitglieder auszukehren.


§ 12 In-Kraft-Treten
Die Satzung des Vereins tritt im Innenverhältnis mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Ansonsten wird sie am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam und hebt die bisherige Satzung vom 28.03.2009 nebst der Änderung vom 09.04.2011 vollständig auf.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27.04.2019.



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